PARTNERSCHAFTSVERTRAG
über die Führung einer Psychologischen Gemeinschaftspraxis
Der hier vorzufindende Partnerschaftsvertrag dient der
Gründung oder Führung einer Psychologischen Gemeinschaftspraxis (im
Unterschied zur psychologischen Praxisgemeinschaft). Er soll Kollegen und
Kolleginnen ermutigen, sich in Teams zusammenzuschließen. Warum dies
sinnvoll und erstrebenswert ist, muß, denke ich, hier nicht weiter
erläutert werden.
Woher das Grundgerüst des Vertrages stammt, ist nicht mehr ganz klar. Der
ursprüngliche Text wurde jedenfalls mehrmals überarbeitet und hat sich in
der vorliegenden Form nun schon 10 Jahre bewährt. Letzteres bedeutet, daß
er zum einen jedem einzelnen Beteiligten Sicherheiten für hoffentlich nie
eintretende extreme Konfliktfälle gibt und zum anderen die in einer
gemeinschaftlich geführten Praxis möglichen Konflikte minimiert bzw. sie
erst gar nicht zur Entwicklung kommen läßt. Insbesondere kann mit diesem
Modell (z.B. durch die jährliche Berechnung und Auszahlung eines
durchschnittlichen Stundensatzes) die oft in Psychologischen
Praxisgemeinschaften auftretende Konkurrenz um Patienten ausgeschlossen
werden.
Inzwischen wurden auch schon weitere Gemeinschaftspraxen gegründet, die
diesen Text übernommen haben oder sich zumindest stark daran orientierten.
In der vorliegenden Form bezieht er sich auf ein fünfköpfiges Team mit
einer 180qm großen Praxis (Gruppenraum, 3 Therapieräume, Büro, Küche) in
einer mittleren Kleinstadt. Er löst einen früheren Vertrag ab, dessen
Inhalte z.T. ebenfalls, soweit sie für Neugründer wichtig sein könnten,
hier mitaufgeführt sind. (W. Dorrmann, Bamberg)
PARTNERSCHAFTSVERTRAG
über die Führung einer Psychologischen Gemeinschaftspraxis
§ 1. Beginn der Partnerschaft
Der Vertrag wird geschlossen zwischen Frau N.N., Herrn N.N., Frau N.N.,
Frau N.N. und Herrn N.N. (in dem folgenden Text als Partner oder
Beteiligte bezeichnet). Die Mitgliedschaft in der Psychologischen
Gemeinschaftspraxis besteht für Frau N.N. seit dem x.x.xx, für Herrn N.N.
seit dem x.x.xx, für Frau N.N. seit dem x.x.xx, für Frau N.N. seit dem
x.x.xx, für Herrn N.N. seit dem x.x.xx. Ab der jeweiligen Mitgliedschaft
in der Gemeinschaftspraxis haben alle Partner gleiche Rechte und
Pflichten.
§ 2. Vertragszweck
(1) Die Beteiligten verbinden sich zur gemeinschaftlichen Ausübung
psychologisch-pädagogischer Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis.
Diese führt die Bezeichnung "Psychologische Gemeinschaftspraxis N., N.,
N., N., N." (Die Bezeichnung kann natürlich auch ganz anders lauten).
(2) Die Vertragsbedingungen gelten rückwirkend ab dem x.x.xx. Der Vertrag
ist nicht befristet.
§ 3. Zusammenarbeit
(1) Der zeitliche Arbeitsaufwand der Partner für die Gemeinschaftspraxis
ist variabel; für Tätigkeiten, die vorwiegend der Organisation der
Gemeinschaftspraxis dienen (Telefondienst, Einkäufe, Bankgeschäfte,
Verpflichtungen als Mieter etc.) sind von jedem Partner Zeiten zu gleichen
Teilen unentgeltlich zu leisten; 2 Stunden pro Woche sind für
Teambesprechungen zu reservieren.
Von den Teambesprechungen ausgenommen sind Beteiligte, die weniger als 5
Fälle pro Woche bearbeiten. Arbeitet ein Beteiligter vorübergehend in der
Gemeinschaftspraxis nicht mit, so ist er während dieser Zeit auch von den
o.g. Verpflichtungen entbunden. Ist es einem Partner aus vorhersehbaren
Gründen nicht möglich, die von ihm übernommenen Leistungen zu erbringen,
so hat er sich um eine Vertretung zu kümmern. Bei unvorhergesehenen
Ausfallszeiten übernehmen die Partner die notwendigen Tätigkeiten.
Untereinander verpflichten sich die Partner zu kollegialer Zusammenarbeit,
zu gegenseitiger Information über alle wesentlichen Vorgänge in der Praxis
(z.B. Anzahl der Behandlungsfälle) und zu konsiliarischer Tätigkeit. Für
sein psychologisch-pädagogisches Handeln ist jeder Beteiligte selbst
verantwortlich.
(2) Alle Klienten/Patienten sind Klienten/Patienten der
Gemeinschaftspraxis, d.h. u.a. daß alle Neuzugänge im Team besprochen
werden müssen. Jeder Partner ist verpflichtet, auf Anfrage seine
gewünschte Fallzahl anzugeben. Angenommene Klienten werden entsprechend
dieser Kapazitäten auf die einzelnen Partner verteilt. Innerhalb dieses
Rahmens sollten Patienten, die außerhalb des Delegationsverfahrens
behandelt werden können, bevorzugt den nicht delegationsberechtigten
Partnern zugeteilt werden. Sonderwünsche von Klienten/Patienten werden
nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder der Partner ist berechtigt, über die Annahme und Ablehnung
eigener Klienten/Patienten zu entscheiden. Bestehen bei einem der Partner
Bedenken, ob ein Klient/Patient in der Gemeinschaftspraxis angenommen oder
abgelehnt werden soll, so ist eine Verständigung mit den übrigen Partnern
herbeizuführen. Lassen sich dabei die Zweifel nicht ausräumen, wird
mehrheitlich entschieden.
(4) Jeder Partner kann in die Buchhaltung und deren Unterlagen sowie in
die von der Partnerschaft geführten Akten Einsicht nehmen, soweit nicht
der Klient im Einzelfall aus besonderen und anzuerkennenden Gründen
verlangt hat, daß eine bestimmte Akte für eine von ihm bestimmte Zeit nur
dem die Sache bearbeitenden Partner zugänglich sein soll.
(5) Mehr als 30 Sitzungen a 50 Minuten dürfen pro Woche von einem Partner
in der Regel nicht geleistet werden. Über Ausnahmen muß mehrheitlich
entschieden werden.
§ 4. Tätigkeiten außerhalb der Praxisräume
Jeder Beteiligte darf eine psychotherapeutische oder supervisorische
Tätigkeit, die auch im Rahmen und in den Räumen der Praxis stattfinden
könnte, nur mit Zustimmung der anderen Beteiligten ausüben. Die dabei
erzielten Einnahmen sind Einnahmen der Gemeinschaftspraxis.
§ 5. Sprechstundenregelung
Sprechstundenzeiten (Telefondienst) sind Dienstag von xx bis xx Uhr und
Donnerstag von xx bis xx Uhr. Änderungen dieser Zeiten müssen einstimmig
erfolgen.
§ 6. Gegenseitige Verpflichtung
(1) Der oder die anwesenden Beteiligten sind allein verantwortlich für
alle die mit der fachlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Führung der
Praxis zusammenhängenden Fragen.
(2) Die Berufsordnung des Berufsverbandes Deutscher Psychologen (BDP) wird
von allen Partnern anerkannt.
(3) Für die Abrechnung der Therapiestunden wird eine Honorarliste
erstellt, an die sich jeder Partner halten muß.
§ 7. Geschäftsführung, rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Die Führung der Geschäfte der Gemeinschaftspraxis im Innenverhältnis
sowie die Vertretung der Gemeinschaftspraxis nach außen steht allen
Beteiligten gemeinschaftlich zu.
(2) Auf Verlangen eines Beteiligten ist über jede die Gemeinschaftspraxis
betreffende Angelegenheit innerhalb von 14 Tagen endgültig zu entscheiden.
Das gilt nicht für Fristsachen, die einer sofortigen Entscheidung
bedürfen.
(3) Geht einer der Partner eine Verpflichtung ein, die DM xxx.-
übersteigt, muß mehrheitlich darüber entschieden werden, bei einer
Verpflichtung von über DM xxx.- einstimmig.
§ 8. Haftung
(1) Für alle aus der Gemeinschaftspraxis entstehenden Verbindungen haften
alle Beteiligten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind jedoch
die Beteiligten zum Ausgleich verpflichtet, und zwar entsprechend ihrem
gegenseitigen Verschulden
(2) Die Beteiligten werden ihre Berufshaftpflichtversicherungen derart
aufeinander abstimmen, daß für jeden Beteiligten eine gleich hohe und
gleichwertige Versicherung besteht. Die Kosten seiner
Berufshaftpflichtversicherung hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
(3) Aus dem Verhalten eines Beteiligten resultierende
Schadensersatzverpflichtungen, die von der Haftpflichtversicherung nicht
gedeckt sind, gehen zu Lasten des betroffenen Beteiligten.
(4) Die alleinige Verantwortlichkeit jedes Beteiligten in
strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren
bleibt dabei unberührt.
§ 9. Vermögen der Partnerschaft
(1) Alle Investitionen in die Gemeinschaftspraxis werden von den Partnern
zu je einem Fünftel getragen. In die Gemeinschaftspraxis eingebrachte
Gegenstände können nach ihrer Schätzung durch die Partner gemäß ihrem Wert
eingerechnet werden.
(2) Die Beteiligten bringen die in den anliegenden Inventarlisten
aufgeführten Gegenstände in die Gemeinschaftspraxis ein. Die
Inventarlisten, die von allen Beteiligten als richtig und vollständig
anerkannt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Es wird eine
Inventarliste angelegt über sämtliche der Praxis gehörenden Gegenstände
und Investitionen mit Wertangabe. Es wird ein jährlicher Wertverfall
pauschal von 10 Prozent bestimmt.
(3) Vom Beginn der gemeinschaftlichen Ausübung der
psychologisch-pädagogischen Tätigkeit an räumen die Beteiligten einander
das Miteigentum an sämtlichen aus den Inventarlisten ersichtlichen
Praxisgegenständen ein. (4) Während der Vertragsdauer angeschaffte
Einrichtungsgegenstände, Apparate, Instrumente usw. werden grundsätzlich
gemeinschaftliches Eigentum der Beteiligten. Hierüber werden ebenfalls
Inventarlisten geführt, die fortzuschreiben sind.
(5) abweichend von der Regelung in den Absätzen 3 und 4 kann in
gegenseitigem Einvernehmen an einzelnen neu angeschaffte
Praxisgegenständen auch Sondereigentum eines Beteiligten begründet werden,
z.B. an Geräten, die nur von einem Beteiligten genutzt werden können.
(6) Kraftfahrzeuge sind von den Beteiligten jeweils aus eigenen Mitteln zu
beschaffen und verbleiben im Eigentum des betreffenden Partners.
§ 10. Einnahmen und Ausgaben
(1) Ab Eröffnung der Gemeinschaftspraxis fließen alle aus der gemeinsamen
psychologisch-pädagogischen Tätigkeit erwachsenden Honorare auf das
Praxiskonto Nr. xxxxxxxx bei der xxxxxxBank, über das jeder Beteiligte
allein verfügungsberechtigt ist.
(2) Honorare aus Nebentätigkeiten sowie sonstige Nebeneinnahmen stehen
jedem Beteiligten allein zu. Gleiches gilt für Entgelte, die aus
Tätigkeiten vor dem Einstieg in die Gemeinschaftspraxis herrühren.
(3) Aus den gemeinsamen Praxiseinnahmen werden die Betriebskosten der
Gemeinschaftspraxis bestritten. Dazu gehören: a) Kosten für die
Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen und
psychologisch-Pädagogischem Bedarf für die Gemeinschaftspraxis;
b) Kosten für Reparatur und Wartung der im gemeinschaftlichen Eigentum und
ggf. auch der im Sondereigentum eines Beteiligten befindlichen
Praxisgegenstände;
c) Gehälter und Sozialausgaben für das gemeinsame Personal;
d) Miete für die Praxisräume;
e) Kosten für die gemeinsam benötigte wissenschaftliche Literatur im
Rahmen der üblichen Ausstattung sowie für die Wartezimmerliteratur;
f) praxisbedingte Kosten für Heizung, Wasser, Strom, Telefon, Porto usw.;
g) Kosten für praxisbedingte Versicherungen (Diebstahl-, Wasserschaden-,
Glasversicherung usw.), ausgenommen Berufshaftpflichtversicherungen;
h) Kosten für die Buchhaltung bzw. Steuerberatung.
(4) Die Kosten für die eigene psychologisch-pädagogische Fortbildung sind
im allgemeinen von jedem Beteiligten selbst zu tragen.
(5) Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Sämtliche
Buchungsunterlagen sind jedem Beteiligten auf Wunsch jederzeit zugänglich
zu machen.
§ 11. Gewinn- und Verlustbeteiligung
(1) Die Gewinn- und Verlustaufstellung erfolgt jeweils zum Schluß eines
Kalenderjahres durch Bilanzierung. Alle Beteiligten haben am Gewinn gemäß
der abgerechneten Arbeitszeit, am Verlust nach Köpfen Anteil. Als
Arbeitszeit werden in der Regel nur die tatsächlich geleisteten Therapie-
bzw. Supervisionsstunden angesehen; Sondervereinbarungen sind möglich.
Zeiten für Fahrten zu Supervisionsgruppen werden zur Hälfte als
Arbeitszeit angerechnet.
(2) Rücklagenbildung (Absatz gestrichen, da auf Grund der niedrigen
laufenden Kosten einer psychotherapeutischen Praxis Rücklagen nicht
erforderlich erscheinen).
(3) Nach Feststellung des Gewinns bzw. Abschluß der Bilanzierung werden
die verbleibenden Gewinnanteile an die Beteiligten ausgezahlt. Diese
besprechen, welche monatlichen Beträge jeder von Ihnen zu Lasten seines
Gewinnanteils entnehmen darf. Falls es die finanzielle Situation der
Gemeinschaftspraxis erfordert, verpflichten sich die Beteiligten, die
monatlichen Entnahmebeträge herabzusetzen; andererseits ist auch eine
einvernehmliche Erhöhung dieser Beträge während des Kalenderjahres
zulässig. Das Girokonto der Gemeinschaftspraxis darf nicht um mehr als
1000,- DM überzogen werden.
(4) Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Entnahmen eines jeden
von ihnen 90% seines bis zu diesem Zeitpunkt erarbeiteten Gewinnanteils
nicht überschreiten dürfen. Ergibt die endgültige Gewinnfeststellung, daß
die den Gewinnanteil übersteigen, ist der Differenzbetrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
§ 12. Eintritt in die laufenden Verträge
Der Mietvertrag über die Praxisräume der Gemeinschaftspraxis wird von den
Beteiligten mit dem Vermieter gemeinsam abgeschlossen. Bei Eintritt eines
neuen MItglieds in die Gemeinschaftspraxis tritt es automatisch in den
bestehenden Mietvertrag mit ein.
§ 13. Personalangelegenheiten
(1) Die Neueinstellung von Personal für die Gemeinschaftspraxis erfolgt
durch die Beteiligten gemeinschaftlich. Nur in unaufschiebbaren Fällen
können von einem allein anwesenden Beteiligten Aushilfskräfte selbständig
eingestellt werden.
(2) Alle Personalangelegenheiten, die Mitarbeit in der Gemeinschaftspraxis
betreffend, sind von den Beteiligten einvernehmlich zu regeln. Gleiches
gilt für den Einsatz der Mitarbeiter der Praxis, worüber ein Dienstplan zu
erstellen ist.
§ 14. Erkrankungen
(1) Im Falle der Erkrankung eines Beteiligten vertreten ihn die anderen
Beteiligten unentgeltlich.
(2) Die anderen Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, in Notfällen
für die Klienten des Erkrankten zu sorgen und somit eine ausreichende
Versorgung sicherzustellen.
(3) Jeder Partner muß ausreichend krankenversichert sein.
§ 15. Urlaub und Fortbildung
(1) Die Urlaubszeiten sind allen Beteiligten rechtzeitig, d.h. bis
spätestens 2 Wochen vorher, mitzuteilen. Jedes Mitglied der
Gemeinschaftspraxis verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß während seines
Erholungsurlaubs für Klienten in Notfällen eine Betreuung durch Kollegen
gewährleistet ist. Der § 14 Absatz (2) gilt hier entsprechend.
(2) In besonderen Notfällen, z.B. bei Erkrankung von anderen Beteiligten,
muß ein Urlaub erforderlichenfalls abgebrochen werden. Die dadurch
entstehenden zusätzlichen Kosten trägt die Gemeinschaftspraxis.
§ 16 Kündigung
(1) Jeder Beteiligte kann seine Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis
durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Beteiligten unter
Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf
kündigen. Es können nicht zwei Beteiligte in einem Jahr kündigen. Auf
gemeinsamen Beschluß aller anderen Partner kann einer der Beteiligten aus
dem Vertrag entlassen werden, ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von 6
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Auf Antrag des zu Entlassenden muß
eine externe Supervision mit allen Beteiligten durch geführt werden, die
mindestens 2 Doppelstunden umfaßt; ansonsten ist eine Entlassung nicht
möglich.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Bei erheblich geschäftsschädigendem Verhalten eines Beteiligten
sind die an den Beteiligten berechtigt, diesen einstimmig fristlos zu
entlassen.
§ 17. Ausscheiden eines Beteiligten
(1) Scheidet ein Beteiligter durch Kündigung oder Tod aus der
Gemeinschaftspraxis aus, so wird diese durch die verbleibenden Beteiligten
als Gemeinschaftspraxis weitergeführt.
(2) Der Ausscheidende erhält als Abfindung ein Drittel des bei Eintritt
gezahlten Betrages; der bei Eintritt gezahlte Betrag beläuft sich bei Frau
N.N. auf xxxxx.- DM, bei Herrn N.N. auf xxxxx.- DM, bei Frau N.N auf
xxxxx.- DM, bei Frau N.N. auf xxxxx.- DM und bei Herrn N.N auf xxxxx.- DM.
Zusätzlich erhält der Ausscheidende ein Fünftel des materiellen Wertes der
Praxis. Der Betrag ist keine Ausgabe der Gemeinschaftspraxis, sondern ist
von jedem der übrig bleibenden Partner gleich anteilig privat zu zahlen.
Wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden eines Beteiligten ein
neues Mitglied in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen wird, bekommt der
Ausscheidende ein Fünftel des von dem Neueintretenden gezahlten Betrages,
der die oben genannte Abfindung übersteigt. Sollte das Ausscheiden durch
Tod des Beteiligten zustandekommen, so ist der entsprechende Betrag an die
rechtmäßigen Erben auszuzahlen. Den Erbberechtigten steht ein
Einsichtsrecht in alle Buchführungs- und alle Abrechnungsunterlagen des
Berechnungszeitraumes zu.
(3) Der sich auf diese Weise ergebende Betrag zuzüglich des Anteils des
Ausgeschiedenen an der Rücklage ist an den bzw. die Berechtigten wie folgt
auszuzahlen: a) Die Auszahlung erfolgt in der Regel in zwölf Monatsraten
Zahlbar am 15. jeden Monats; b) bei Eintritt eines Ersatzmitglieds erfolgt
die Abfindung sofort in gesamter Höhe.
(4) Die verbleibenden Beteiligten führen die beim Ausscheiden bestehenden
Miet-, Dienst- und sonstigen die Gemeinschaftspraxis betreffenden Verträge
allein fort. Sie sind verpflichtet, den ausgeschiedenen Beteiligten vom
Zeitpunkt des Ausscheidens an von allen Verpflichtungen aus diesen
Verträgen freizustellen. Ansprüche, die den Ausgeschiedenen persönlich
betreffen, z.B. Schadensersatzansprüche von Patienten, bleiben unberührt.
(5) Eine Fortführung der Praxis ist immer dann gegeben, wenn der/die
verbleibenden Partner entweder in den gleiche Praxisräumen oder am
gleichen Ort unter dem gleichen Namen und/oder unter der gleichen
Telefonnummer eine Psychologische Praxis weiterführt/-führen.
(6) Einem ausscheidenden Partner ist es nicht gestattet, innerhalb von 2
Jahren nach Beendigung der Partnerschaft im Einzugsbereich der Praxis
(Grenzen definieren!) eine eigene psychologische Praxis zu eröffnen, es
sei denn, die Mehrheit der 5 unterzeichnenden Partner stimmt dafür.
Ausnahmen von dieser Regelung müssen durch das Schiedsgericht entschieden
werden.
(Diese sogenannte Konkurrenzschutzklausel haben wir nach 9 Jahren
ersatzlos aus dem Vertrag genommen. Sie schien uns vor allem während der
Aufbauphase wichtig/sinnvoll zu sein.)
§ 18. Erweiterung der Gemeinschaftspraxis
(1) Sollte es sich im Laufe der Zeit als notwendig oder zweckmäßig
erweisen, die Gemeinschaftspraxis durch die Aufnahme weiterer Mitarbeiter
zu erweitern, so werden die Beteiligten hierüber einvernehmlich
beschließen.
(2) Bei Aufnahme weiterer Mitarbeiter in die Gemeinschaftspraxis müssen
die Belange der bisherigen Beteiligten gewahrt bleiben.
(3) Bei Eintritt eines neuen Partners ist von diesem ein Betrag an die
bisherigen Partner zu zahlen, dessen Summe nicht geringer sein sollte, als
ein Ausscheidender als Abfindung erhalten würde.
§ 19. Auflösung der Praxis
Endet der Gesellschaftsvertrag ohne Fortführung der Praxis, so finden die
§§733ff BGB Anwendung.
§ 20. Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus diesem Vertrag oder über
sein Gültigkeit werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch
das Ehren- und Schiedsgericht des Berufsverband Deutscher Psychologen
(Herrn Prof. Dr. jur. Arndt Teichmann, c/o Bundesgeschäftsstelle des BDP,
Heilsbachstraße 22, 53123 Bonn ) entschieden.
(2) Jeder der Partner ist jedoch verpflichtet, bei Streitigkeiten mit
einem oder mehreren anderen Partnern zunächst die übrigen Partner der
Gemeinschaftspraxis über die Streitsache zu informieren. Sämtliche Partner
der Gemeinschaftspraxis müssen sich daraufhin baldmöglichst (jedoch nicht
später als 4 Wochen nach Bekanntwerden des Streitfalles) zu einem
gemeinsamen Gespräch treffen, in dem versucht werden muß, eine gütliche
Regelung des Streitfalles zu erreichen. Eine Regelung wird nur anerkannt,
wenn dieser alle Partner zustimmen.
§ 21. Schlußbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Vertragsänderungen sind nur möglich, wenn alle Partner
zustimmen. Bei einer Änderung des Paragraphen 3 Absatz 1 genügt ein
Mehrheitsbeschluß.
(2) Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten, noch verpfändet,
noch mit dem Recht eines Dritten belastet werden.
(3) Dieser Vertrag kann auf Antrag eines Beteiligten überprüft und gemäß
den Erfahrungen modifiziert werden.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In einem solchen Fall sind die
Beteiligten verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine
Vereinbarung zu treffen, die unter Berücksichtigung des Vertragszweckes
und des Grundsatzes der Vertragstreue möglichst nahe kommt. (5) Ab
Unterzeichnung dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen Frau N.N., Herrn
N.N, Frau N.N und Herrn N.N. vom x.x.xx ungültig. (Das bezieht sich auf
den Vertrag, als wir noch zu viert waren.)
Ort, den x.x.xx
U n t e r s c h r i f t e n
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